der Anteos GmbH („ANTEOS") · Stand: 31. Mai 2026
Diese AGB gelten für Geschäfte mit Unternehmern (B2B). Für die Entwicklung und den Betrieb digitaler bzw. KI-gestützter Agenten gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen in Punkt 13. Verbindlich ist die deutschsprachige Fassung.
ANTEOS ist im Bereich der Informationstechnologie tätig. Diese AGB gelten für alle Leistungen, die ANTEOS als Auftragnehmer gegenüber ihrem Auftraggeber („AG") erbringt, sofern im Einzelnen nichts Abweichendes vertraglich vereinbart wird. Die Einbeziehung dieser AGB in das Vertragsverhältnis kann schriftlich oder mündlich sowie ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Abweichende Geschäftsbedingungen des AG gelten nur und insoweit, als sie von ANTEOS ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB verändert oder unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im Übrigen unberührt. Im Fall einer Regelungslücke kommen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Der genaue Umfang der Dienstleistungen von ANTEOS wird in einem von ANTEOS gelegten Angebot festgelegt, das ANTEOS aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen für den AG ausarbeitet. Grundlage der für die Leistungserbringung von ANTEOS eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde.
Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den von ANTEOS für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, sind ANTEOS schriftlich bekannt zu geben und bedürfen der vorherigen Abstimmung mit ANTEOS hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
ANTEOS wird die vertraglich vereinbarten Leistungen selbst bzw. in ihrer Verantwortung ausführen und ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten technischen Einrichtungen zu ändern, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird ANTEOS auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Leistungsänderungen und -ergänzungen werden dem AG gesondert verrechnet.
Leistungen durch ANTEOS, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus beauftragt bzw. in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils bei ANTEOS gültigen Stundensätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Schulungen und Leistungen innerhalb und außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von ANTEOS, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Bedienung durch den AG oder sonstige, nicht von ANTEOS zu vertretende Umstände entstanden sind. Auch Leistungen, die im jeweiligen Angebot als „variabel" gekennzeichnet sind, werden von ANTEOS gesondert verrechnet.
ANTEOS ist nur für selbst erbrachte Dienstleistungen sowie Leistungen von ihr zurechenbaren Dritten verantwortlich.
Der AG ist zur Unterstützung von ANTEOS im für die Vertragserfüllung erforderlichen Ausmaß verpflichtet, insbesondere stellt der AG zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von ANTEOS zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen zur Verfügung und unterstützt ANTEOS bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung. Der AG ist dafür verantwortlich, dass seine an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter (auch verbundener Unternehmen) oder von ihm beauftragte Dritte an der Vertragserfüllung mitwirken, sofern dies von ANTEOS für zweckmäßig erachtet wird.
Der AG gewährt ANTEOS uneingeschränkten Zugang zu den für die Vertragserfüllung relevanten IT-Komponenten. Der AG wird nur IT-Komponenten einsetzen, von deren Mängelfreiheit und Einsetzbarkeit für die konkreten Aufgaben er sich überzeugt hat. Der AG stellt sicher, dass ANTEOS und/oder die von ANTEOS beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten.
Der AG wird die ANTEOS übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, sodass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können. Der AG verpflichtet sich, die zur Nutzung der Dienstleistungen von ANTEOS erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von ANTEOS eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet ANTEOS für jeden Schaden. Der AG hat Störungen an von ANTEOS gelieferten Gegenständen umgehend nach Erkennbarkeit schriftlich zu melden.
Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass ANTEOS bei der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder im vorgesehenen bzw. erforderlichen Umfang, gelten die von ANTEOS erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Kommt es aufgrund einer Unterlassung einer Mitwirkung oder Beistellung des AG zu Terminverschiebungen oder Mehraufwendungen, sind ANTEOS hierdurch entstehende Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei ANTEOS jeweils geltenden Stundensätzen gesondert zu vergüten.
Sofern im Einzelnen nichts anderes vereinbart wird, ist der AG für die Beschaffung, das Funktionieren und die Qualität der erforderlichen Soft- und Hardware sowie Infrastruktur verantwortlich. ANTEOS haftet nicht für die Raum- und Gebäudesicherheit, wie z. B. für den Schutz vor Wasser, Feuer oder dem Zutritt Unbefugter, die an IT-Geräten und der Software einen Schaden verursachen können. Für Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Sicherheitszellen) ist der AG selbst verantwortlich. Sofern im Einzelnen nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkung des AG unentgeltlich.
Eine Leistung von ANTEOS gilt vom AG als abgenommen, wenn sie im Produktionsbetrieb vom/für den AG genutzt wird. Laufende Leistungen gelten mit Bezahlung der Rechnungen durch den AG als abgenommen.
ANTEOS gewährleistet, dass die Leistungen bei vertragsgemäßer Nutzung den Vorgaben entsprechen und frei von Fehlern sind, die ihre vertragsgemäße Nutzung aufheben oder erheblich mindern. ANTEOS leistet keine Gewähr für Schäden, Fehler oder Störungen, die auf unsachgemäße Montage, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse, unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verseuchung mit Computerviren, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen (insb. Abweichungen von den Installationsanweisungen), Hardware- bzw. Betriebssystemfehlern sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Die Gewährleistung erlischt, wenn der AG oder ein diesem zurechenbarer Dritter ohne schriftliche Einwilligung von ANTEOS Änderungen oder Instandsetzungen an den Komponenten vornimmt.
Im Falle von Betriebsleistungen stellt ANTEOS die Leistungen möglichst unterbrechungsfrei zur Verfügung. ANTEOS behält sich vor, die Erreichbarkeit der Leistungen nach entsprechender Vorankündigung kurzfristig einzuschränken, z. B. um Wartungsarbeiten am System durchzuführen. Diese Unterbrechungen gelten nicht als Mangel. ANTEOS hat die Betriebsbereitschaft ehestmöglich wiederherzustellen.
Ist ANTEOS aufgrund von äußeren Umständen an der Erbringung der vereinbarten Leistungen gehindert, insb. z. B. durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den AG, verlängert sich die Leistungsfrist für die Dauer der Behinderung.
Erbringt ANTEOS die Dienstleistungen nicht zu den vereinbarten Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d. h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist ANTEOS verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist die geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen. Es liegt im Ermessen von ANTEOS, die betroffenen Leistungen zu wiederholen oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. ANTEOS leistet nur insoweit Gewähr, als Mängel tatsächlich von ihr verursacht wurden. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des AG sind die erforderlichen Hilfskräfte (Mitarbeiter) und Betriebsmittel unentgeltlich beizustellen.
Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Beschädigung von eingesetzten Geräten, Einrichtungen und Technologien von ANTEOS, ist jede unentgeltliche Pflicht von ANTEOS, solche Mängel zu beseitigen, ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von ANTEOS erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. ANTEOS wird nach entsprechender Vereinbarung auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Mängelbeseitigung unternehmen.
Aufgetretene Mängel sind vom AG unter Angabe der für die Mängelbehebung zweckdienlichen Informationen unverzüglich schriftlich an ANTEOS zu melden, widrigenfalls jegliche Gewährleistungspflicht von ANTEOS entfällt. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG. Der AG wird ANTEOS bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Wenn ANTEOS aufgrund einer Fehlermeldung des AG tätig geworden ist, ohne dass tatsächlich ein Mangel vorliegt, kann der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt werden.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit i. S. d. § 924 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die hier festgelegten Gewährleistungsansprüche sind abschließend.
Sollten während der Vertragserfüllung vom AG oder Dritten verursachte Probleme auftreten, die mangels vorheriger Hinweise des AG für ANTEOS überraschend sind und in der geplanten Weiterführung der Leistungserbringung hindern, so ist ANTEOS berechtigt, die weitere Leistungserbringung gegen Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen abzubrechen oder bei Fortführung des Projektes eine Verschiebung des Endtermins und Ersatz für den erhöhten Aufwand zu verlangen.
Für allfällige dem AG von ANTEOS überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte vorrangig. Für Programmierung, Software-Updates bzw. Software-Änderungen von Dritten haftet ANTEOS nicht.
Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten von ANTEOS an den AG. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich ANTEOS das Eigentum an allen von ihr gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.
ANTEOS haftet dem AG für verschuldete Schäden nur im Falle von Vorsatz oder grobem Verschulden. Die Beweislast für ein Verschulden von ANTEOS trifft den AG. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von ANTEOS beigezogene Dritte zurückgehen.
Die Haftung für Folgeschäden und mittelbare Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen (z. B. Datenverluste, Ansprüche Dritter, entgangener Gewinn oder Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind). Eine Haftung für die Zerstörung von Daten oder Software ist ausgeschlossen, sofern der AG nicht nachweist, dass er sämtliche Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen EDV-Betrieb getroffen hat.
Die Haftung von ANTEOS für Schäden ist mit dem einfachen Auftragswert begrenzt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Der AG nimmt zur Kenntnis, dass Firewall-Systeme nie absolut sicher sein können. ANTEOS haftet nicht für Schäden des AG, die durch Hackerzugriffe auf Systeme des AG, die Verseuchung mit Computerviren oder die Umgehung von Firewall-Systemen beim AG oder einem Dritten entstanden sind. Schadensersatzansprüche des AG verjähren dessen ungeachtet 12 Monate nach Kenntnis des AG von Schaden und Schädiger.
Sofern ANTEOS das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt ANTEOS diese Ansprüche an den AG ab. Die hier festgelegten Schadenersatzansprüche des AG gegen ANTEOS sind abschließend.
Der AG hält ANTEOS für alle Ansprüche, Schäden, Aufwendungen und Kosten schad- und klaglos, die ANTEOS aus oder im Zusammenhang mit jeder Verletzung der Verpflichtungen des AG aus dem Vertrag, der DSGVO oder anderen gesetzlichen Bestimmungen erwachsen. Dies gilt auch für die Abwehr derartiger Ansprüche und Schäden, gleichgültig ob diese begründet oder unbegründet sind und unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden.
Das vom AG zu bezahlende Entgelt sowie diesbezügliche Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag bzw. dem gelegten Angebot. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht gesondert darauf hingewiesen wird, in Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Zusätzlich sind Barauslagen inkl. allfälliger Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand gegen Vorlage von Belegkopien zu erstatten.
ANTEOS ist berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.
Die von ANTEOS gelegten Rechnungen inkl. Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Rechnungslegung ohne Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem ANTEOS über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist er zur Zahlung der Verzugszinsen und aller zur Einbringlichmachung, inkl. Vertretungs- und Beratungskosten, entstandenen Kosten zu ersetzen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist ANTEOS berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. ANTEOS ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer von ANTEOS anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Im Falle von gerechtfertigten Reklamationen ist der AG nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages berechtigt. ANTEOS hat bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht an vom AG überlassenen Unterlagen.
Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenpflichten, wie z. B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG und hält ANTEOS hieraus schad- und klaglos.
ANTEOS ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte und Stundensätze anzupassen, wenn seit Vertragsabschluss Änderungen hinsichtlich der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt im Folgemonat in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Lohnkosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern.
| Klasse | Zeitfenster (ausgenommen Feiertage) | Aufschlag |
|---|---|---|
| Klasse 1 | Mo–Do 08:00–17:00 Uhr · Fr 08:00–16:00 Uhr | Stundensatz |
| Klasse 2 | Mo–Do 17:00–21:00 Uhr · Fr 16:00–21:00 Uhr | +50 % |
| Klasse 3 | Mo–Fr 21:00–08:00 Uhr · Sa–So 00:01–24:00 Uhr · Feiertage 00:01–24:00 Uhr | +100 % |
Dienstleistungen werden zum jeweiligen Stundensatz der entsprechenden Klasse in Anrechnung gebracht.
Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z. B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, Pandemie, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen und Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung von ANTEOS dar. Tritt ein solches Ereignis auf der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben.
Soweit dem AG von ANTEOS Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, erwirbt der AG mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
Der AG nimmt zur Kenntnis, dass ANTEOS nicht mehr Rechte übertragen kann, als sie selbst hat; folglich gelten alle Beschränkungen, denen ANTEOS Lizenzgebern gegenüber unterliegt, auch im Verhältnis zum AG. Für dem AG von ANTEOS überlassene Softwareprodukte Dritter gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte und subsidiär die Regelung der gegenständlichen AGB.
Sofern im Einzelnen keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Alle dem AG von ANTEOS überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen (mit Ausnahme des allenfalls für die vertragsgemäße Nutzung notwendigen Umfanges) weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
Sollte der AG mit der vertragsgemäßen Bezahlung des Entgelts trotz zweimaliger Mahnung durch ANTEOS in Verzug sein, so verpflichtet er sich schon jetzt, ab schriftlicher Aufforderung die Nutzung der Software zu unterlassen. Jede Verletzung der Urheberrechte von ANTEOS oder eines Lizenzgebers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.
Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund, der den AG zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages berechtigt, liegt insbesondere bei Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen trotz Abmahnung unter Setzung einer zumutbaren Nachfrist für die Auftragserfüllung vor.
Ein wichtiger Grund, der ANTEOS zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages berechtigt, liegt insbesondere bei (i) Zahlungsverzug des AG trotz schriftlicher Mahnung; (ii) erheblicher und anhaltender Verletzung der Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG sowie (iii) Änderung wesentlicher Parameter der Leistungserbringung, die dazu führen, dass ANTEOS die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Grund für die Vertragspartner liegt überdies dann vor, wenn gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des Vertragspartners infolge von höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
Die Vertragspartner werden sich um eine einvernehmliche Lösung über die Tragung der Folgekosten der Vertragsauflösung bemühen. Sollte eine solche nicht zustande kommen, können dem AG (i) alle bis zur tatsächlichen Leistungsbeendigung aufgelaufenen Kosten, sofern die erbrachten Leistungs(-teile) für diesen brauchbar sind; (ii) durch die tatsächliche Leistungsbeendigung begründete Kosten; sowie (iii) Investitionen oder Aufwendungen verrechnet werden. ANTEOS hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz etwaiger Stehzeiten.
Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm von ANTEOS überlassenen Unterlagen und Dokumentationen zurückzustellen.
Auf Wunsch unterstützt ANTEOS den AG bei Vertragsende bei der Überleitung der von ANTEOS nach den Bestimmungen des Vertrages zu erbringenden Dienstleistungen auf den AG oder einen von diesem benannten Dritten. Die hierfür anfallenden Kosten werden dem AG zu den jeweils geltenden Stundensätzen gesondert in Rechnung gestellt.
Die Vertragspartner sind zur Einhaltung der Regelungen des jeweils in Österreich geltenden Datenschutzrechts verpflichtet. ANTEOS wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten insbesondere die Vorschriften des Datenschutzgesetzes (DSG), der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes 2021 beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich von ANTEOS erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.
Die Datenschutzerklärung i. S. d. Art 13 und 14 DSGVO und die Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung i. S. d. Art 28 Abs 3 DSGVO sind auf der Website von ANTEOS abrufbar (Datenschutzerklärung).
Die Vertragspartner sind verpflichtet, sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangten oder zugänglich gemachten Daten und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Daten und Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit diese nicht (i) öffentlich bekannt oder nachweislich dem Stand der Technik zuzurechnen sind; (ii) einer Vertragspartei bereits vor Abschluss dieser Vereinbarung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren; (iii) einer Vertragspartei von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden; (iv) von einer Vertragspartei nachweislich unabhängig entwickelt worden sind; oder (v) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offenzulegen sind.
Die mit ANTEOS verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
Soweit ANTEOS für den AG digitale bzw. KI-gestützte Agenten (z. B. Chat- und Sprachassistenten, Automatisierungs- und Workflow-Agenten, Auswertungs- und Dokumentenagenten) entwickelt, konfiguriert, integriert oder betreibt, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen. Im Fall eines Widerspruchs gehen diese Bestimmungen für die betreffenden Leistungen den übrigen Regelungen dieser AGB vor.
KI-gestützte Agenten arbeiten auf Basis maschineller Lernverfahren sowie statistischer und wahrscheinlichkeitsbasierter Modelle. Ihre Ergebnisse werden automatisiert erzeugt und können unvollständig, ungenau, veraltet oder unerwartet sein bzw. inhaltlich unzutreffende Aussagen enthalten („Halluzinationen"). ANTEOS schuldet die fachgerechte Einrichtung und den vereinbarten Betrieb des Agenten, jedoch keinen bestimmten inhaltlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Erfolg und keine bestimmte Trefferquote. Eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck oder Fehlerfreiheit der vom Agenten erzeugten Ergebnisse wird – soweit gesetzlich zulässig – nicht übernommen.
Der AG ist verpflichtet, die vom Agenten erzeugten Ergebnisse vor ihrer Verwendung auf Plausibilität und Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere vor rechtlich oder wirtschaftlich relevanten Entscheidungen, vor der externen Kommunikation und vor einer automatisierten Weiterverarbeitung. Die fachliche und unternehmerische Letztverantwortung sowie die finale Entscheidung verbleiben beim AG. Der AG hat eine dem Einsatzzweck angemessene menschliche Aufsicht und Kontrolle („Human Oversight") sicherzustellen und den Agenten nicht für vollautomatisierte Entscheidungen mit erheblicher Auswirkung auf Dritte ohne geeignete Kontrollmechanismen einzusetzen.
Agenten können auf Diensten, Modellen, Schnittstellen (APIs) und Infrastruktur Dritter aufsetzen (insb. Anbieter großer Sprachmodelle und Cloud-Dienste). Für diese gelten vorrangig die jeweiligen Nutzungs-, Lizenz- und Richtlinienbestimmungen sowie die Verfügbarkeiten des betreffenden Anbieters. Änderungen, Einschränkungen, Qualitätsschwankungen, Preisänderungen oder die Einstellung solcher Drittleistungen liegen außerhalb des Einflussbereichs von ANTEOS und stellen keinen Mangel dar. ANTEOS haftet nicht für Verfügbarkeit, Qualität oder Ergebnisse von Drittdiensten. ANTEOS ist berechtigt, eingesetzte Modelle und Komponenten weiterzuentwickeln, zu aktualisieren oder durch gleichwertige zu ersetzen, sofern die vereinbarte Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt.
Der AG stellt sicher, dass er zur Bereitstellung der zur Konfiguration, zum Betrieb und zur Eingabe (Prompts, Wissensbasen, Dokumente) verwendeten Daten und Inhalte berechtigt ist und dadurch keine Rechte Dritter, insbesondere keine Urheber-, Geheimhaltungs- oder Datenschutzrechte, verletzt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach Punkt 12 sowie einer allenfalls abzuschließenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung i. S. d. Art 28 DSGVO. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, werden Inhalte und Daten des AG nicht zum allgemeinen Training von Modellen von ANTEOS oder Dritten verwendet, das über das zur Leistungserbringung erforderliche Maß hinausgeht.
Der AG ist für die rechtmäßige und zweckkonforme Nutzung des Agenten verantwortlich, einschließlich der Einhaltung der für ihn anwendbaren regulatorischen Anforderungen an KI-Systeme (insb. der Verordnung (EU) 2024/1689 – KI-VO/„AI Act") sowie branchen- und berufsrechtlicher Vorgaben und allfälliger Informations- und Kennzeichnungspflichten gegenüber Betroffenen. Der AG wird den Agenten nicht für rechtswidrige, irreführende, diskriminierende oder nach den Nutzungsrichtlinien der eingesetzten Dienste untersagte Zwecke einsetzen. Der AG hält ANTEOS hinsichtlich aller Ansprüche schad- und klaglos, die aus einer von ihm zu vertretenden vertrags- oder rechtswidrigen Nutzung des Agenten erwachsen.
An den vereinbarten Agenten-Konfigurationen erwirbt der AG mit vollständiger Bezahlung des Entgelts die in Punkt 10 geregelten Nutzungsrechte. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass automatisiert erzeugte Ergebnisse urheberrechtlich nicht oder nur eingeschränkt schutzfähig sein können und dass gleichartige oder ähnliche Ergebnisse auch gegenüber Dritten erzeugt werden können; eine Ausschließlichkeit oder Einmaligkeit der Ergebnisse wird daher nicht gewährleistet.
Es ist österreichisches Recht anwendbar, und zwar auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL-Kaufrechtsübereinkommen) ist ausgeschlossen. Für Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der ANTEOS.
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